Börse und Steuern
Der Staat erhebt die unterschiedlichsten Steuern. Eine davon ist die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge jeder Art. Sie beträgt 25 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlages und eventuell der Kirchensteuer. An dieser Steuer kommt kein Anleger vorbei, da sie von den Brokern und Banken direkt an das zuständige Finanzamt abgeführt wird. Zu den Kapitalerträgen zählen neben den Zinsen und Dividenden auch die Gewinne bei Verkauf eines Wertpapiers.
Freibetrag nutzen
Anleger können jedoch zunächst einen Freibetrag im Rahmen des Freistellungsauftrages nutzen. Dieser beträgt bei Alleinstehenden 801 Euro, bei Verheirateten 1.602 Euro. Der Freistellungsauftrag kann durchaus auf verschiedene Institute aufgeteilt werden. Erst wenn diese Grenze überschritten ist, werden die Kapitalerträge steuerpflichtig. Bei Wertpapierbesitzern taucht auch immer wieder die Frage auf, ob Depotgebühren steuerlich absetzbar sind. Der Gesetzgeber sieht vor, dass Kosten, welche dazu dienen, letztendlich Gewinne zu erzielen, steuerlich geltend gemacht werden können. Dies gilt für die Fahrten für den Weg zum Arbeitsplatz gleichermaßen, wie für Depotgebühren. Ebenso können Anleger Verluste aus einem Aktiengeschäft mit dem Gewinn aus einem anderen Aktiengeschäft verrechnen. Gleiches gilt für das Agio bei Fondsankäufen, da diese den Gewinn indirekt mindern. Darüber hinaus gelten die Courtage und Limitgebühr ebenfalls als steuermindernde Werbungskosten für Wertpapiergeschäfte. Es lohnt sich also, alle Wertpapierbuchungsbelege aufzuheben und am Ende des Jahres die angefallenen Kosten aufzuaddieren. Wer übrigens einen persönlichen Steuersatz von weniger als 25 Prozent hat, kann sich die Differenz zur einbehaltenen Abgeltungssteuer über die Steuererklärung wieder zurückholen.
Banken führen sogenannte interne Steuertöpfe. Gewinne aus Wertpapiergeschäften werden dem Ertragstopf gutgeschrieben, Verluste dem Verlusttopf. Diese werden miteinander verrechnet, und die Differenz besteuert oder als Verlust gemeldet.
Es ist jedoch nicht mehr zulässig, beispielsweise den Zinsertrag auf einem Tagesgeldkonto mit dem Verlust aus einem Aktiengeschäft zu kompensieren. Hier unterscheiden die Finanzämter streng nach Anlagegattung. Verlief ein Kalenderjahr in Bezug auf den Aktienhandel wenig erfolgreich, kann der Anleger einen Verlustvortrag für das folgende Jahr beantragen. Alternativ dazu besteht die Option, den Verlust auf das vorangegangene Jahr zurückzutragen. Für den Verlustrücktrag bedarf es eines besonderen Formulars.
Besondere Rolle ausländischer Aktienfonds
Thesaurierende ausländische Aktienfonds bergen einen besonderen Fallstrick. Die wieder angelegten Gewinne müssen vom Sparer selbst beim Finanzamt gemeldet werden. Außerdem muss er die Steuerbescheide aufheben. Das Finanzamt unterstellt nämlich, dass diese Gewinne nicht jährlich versteuert wurden, und erhebt bei Verkauf der Fondsanteile auf die gesamte Differenz zwischen Ankaufswert und Verkaufserlös die Abgeltungssteuer. Wer nicht nachweisen kann, dass die Erträge bereits versteuert wurden, muss diese doppelt versteuern. Hier zahlt es sich aus, wenn die persönliche Buchhaltung ordentlich geführt wird.